Kuen

Eigenkündigung wegen Unzumutbarkeit der Arbeitsbedingungen (OLG)

Ein Pächter kündigte den Tankstellenvertrag, weil die baulichen Voraussetzungen zumutbare Arbeitsbedingungen an der Tankstelle nicht ermöglichten und die Mineralölgesellschaft zur Durchführung notwendiger Verbesserungen nicht bereit war. Susanne Kuen konnte gerichtlich durchsetzen, dass in einem solchen Fall der Eigenkündigung Ausgleichsansprüche entstehen (OLG Wien 2014).


Der Mandant hatte vor Jahren eine Tankstelle mit mäßigen Umsätzen übernommen. Hauptsächlich aufgrund seines großen persönlichen Arbeitseinsatzes stiegen die Umsätze sowohl im Treibstoffvertrieb als auch im Folgemarkt enorm. Die Tankstelle verfügte weder über ein Lager noch über eine geeignete Räumlichkeit für die Mitarbeiter.


Aufgrund der hohen Umsätze und der nur zwei Mal pro Woche erfolgenden Lieferung seitens des Systemlieferanten wäre ein geeigneter Lagerraum sehr wichtig gewesen. Da die Mineralölgesellschaft trotz wiederholter Urgenzen keine Verbesserungen herbeiführte, errichtete mein Mandant auf eigene Kosten Lagercontainer. Diese konnten in den Sommermonaten aber nur eingeschränkt genützt werden. 


Auch die Elektroleitungen waren nicht für diese Umsatzdimensionen ausgerichtet, sodass es immer wieder zu Kühlungsausfällen kam. Den daraus resultierenden Verderb und die bis zur Wiederherstellung eintretenden Umsatzausfälle musste mein Mandant tragen.

Die Mineralölgesellschaft stellte immer wieder Umbauten in Aussicht, die dann jedoch nicht durchgeführt wurden. Weiters eröffnete die Mineralölgesellschaft im Einzugsbereich der Tankstelle meines Mandanten eine neue Tankstelle und benachteiligte die Tankstelle meines Mandanten hinsichtlich der Verkaufspreise, sodass vor allem seine Treibstoffumsätze erheblich sanken.


Der Mandant wollte die Tankstelle unter diesen Bedingungen nicht weiter führen. Er zögerte aber mit der Kündigung, weil er sich sorgte, dadurch seine Ausgleichsansprüche zu verlieren. Trotz heftiger Gegenwehr – im Zuge dessen die Mineralölgesellschaft bis zum Obersten Gerichtshof ging – konnte Susanne Kuen die Ausgleichsansprüche ihres Mandanten jedoch durchsetzen.


Die Rechtsvertretung der Mineralölgesellschaft argumentierte vor allem damit, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf einen Umbau gehabt habe, sodass seitens der Mineralölgesellschaft keine Vertragsverletzung vorgelegen sei. Eine Vertragsverletzung durch die Mineralölgesellschaft/den Unternehmer ist jedoch nicht Voraussetzung für die Entstehung des Ausgleichsanspruches bei Eigenkündigung eines Pächters/eines Handelsvertreters.
Wie im gegenständliche Fall durchgesetzt werden konnte, kann auch eine Unterlassung einen Grund darstellen, der zur Kündigung unter Wahrung des Ausgleichsanspruches berechtigt.

Susanne Kuen

Erstveröffentlichung: 10/2014
aktualisierte Fassung: 09/2015